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3.9.2.5. Sonder-Codes in der neuen Ust-Voranmeldung (U30)
a) Anzahlungen bei Sollbesteuerung werden aufgrund der unter Punkt 3 beschriebenen Codes automatisch in die UVA übernommen.
b) Steuerfrei gemäß § 6 Abs. 1: Exporterlöse in Drittstaaten werden wie bisher aufgrund des Codes 300 behandelt.
c) Steuerfrei gemäß Art. 6 Abs. 1 Z. 1 (ohne Fahrzeuglieferungen): In dieser Rubrik werden die Lieferungen aus Mitgliedsländern der EU eingetragen; es sind dies jene Bemessungsgrundlagen, die sich aufgrund der entsprechenden Codes mit der EU-Kennung „L“ ergeben.
d) Steuerfrei gemäß Art. 6 Abs. 1 Z. 1, sofern Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne UID-Nummer: In der Tabelle der UST-Codes muss ein Code ab 900 (frei wählbar) angelegt werden; wesentlich ist die Zuordnung einer „2“ in der Spalte EU-Kennung.
e) Steuerfrei gemäß Art. 6 Abs. 1 Z. 1 durch Fahrzeuglieferer gemäß Art. 2: In der Tabelle der UST-Codes muss ein Code ab 900 (frei wählbar) angelegt werden; wesentlich ist die Zuordnung einer „3“ in der Spalte EU-Kennung.
f) Steuerfrei gemäß Art. 6 Abs. 1 Z. 2: In der Tabelle der UST-Codes muss ein Code ab 900 (frei wählbar) angelegt werden); wesentlich ist die Zuordnung einer „4“ in der Spalte EU-Kennung.
In der Rubrik „Weiters zu versteuern“:
g) Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz und gemäß Art. 19 Abs. 1 Z 3 („Fremd-Ust“): In der Tabelle der UST-Codes muss ein Code ab 900 (frei wählbar) angelegt werden; wesentlich ist die Zuordnung des Buchstabens „F“ für Fremd-Ust in der Spalte EU-Kennung. Es ist ein entsprechendes UST- und Vorsteuerkonto zuzuordnen, ebenso der entsprechende österreichische UST-Satz.
h) Steuerschuld gemäß Art. 25 Abs. 5: In der Tabelle der UST-Codes muss ein Code ab 900 (frei wählbar) angelegt werden; wesentlich ist die Zuordnung des Buchstabens „G“: im übrigen ist wie unter g) vorzugehen.
i) Steuerschuld gemäß § 11 Abs. 12 und 14, § 16 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 4: In der Tabelle der UST-Codes muss ein Code ab 900 (frei wählbar) angelegt werden; wesentlich ist die Zuordnung des Buchstabens „H“; im übrigen ist wie unter g) vorzugehen.